Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Immigrantenverbände in Deutschland (BAGIV)
errichtet am 28.08.1988 und mehrfach zuletzt geändert durch Beschluss vom 22.05.2015

Präambel

Die Immigrantenverbände in der Bundesrepublik Deutschland gründeten im Jahre 1982 anlässlich einer Tagung der Evangelischen Akademie in Mühlheim/Ruhr zum Thema “Muttersprachlicher Unterricht” mit Unterstützung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland einen Arbeitskreis “Muttersprachlicher Unterricht”.

Dieser erarbeitete ein Memorandum zum “Muttersprachlichen Unterricht für ausländische Kinder”, das 1983 veröffentlicht wurde.

Aufgrund der hierbei gemachten Erfahrungen und vor dem Hintergrund der sozialen Realitäten in der Bundesrepublik Deutschland sind die Immigrantenverbände zu der Erkenntnis gelangt, dass durch die stärkere Kooperation die Interessen ihrer Mitglieder zukünftig besser verwirklicht werden können. Daher haben sie sich entschlossen, in der Bundesarbeitsgemeinschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zusammenzuwirken.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft versteht sich als Interessenverband von Arbeitnehmern und ihren Familien mit Migrationshintergrund. Ihr oberstes Ziel ist die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen durch den Abbau bzw. die Beseitigung bestehender Diskriminierungen und Benachteiligungen. Hierbei geht sie davon aus, dass die Integration der Ausländer in Deutschland als gesellschaftlicher Prozess ein wechselseitiger Vorgang ist, der von Deutschen und Migranten gemeinsam zu gestalten ist. Dies kann nur unter Bewahrung und Entfaltung der nationalen Identität und der kulturellen Werte der Migranten erfolgen. dazu gehört eine weitgehende Gleichstellung der Migranten in allen sozialen und politischen Rechten, die auch den Deutschen gewährt werden.

Darüber hinaus tritt sie für die Völkerverständigung, den Frieden und die Einhaltung der Menschenrechte ein. Aus diesem Grunde räumt sie den Nationen einen besonderen Stellenwert ein die in ihren Staaten keine nationale und kulturelle Anerkennung finden oder diskriminiert werden.

Von dem Prinzip der Einheitsgewerkschaft ausgehend, fühlt die BAGIV sich verbunden mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund und seinen Einzelgewerkschaften. Sie ist zur Zusammenarbeit mit den Kirchen und Wohlfahrtsverbänden sowie mit allen demokratischen Organisationen bereit, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft ist ein demokratischer Verband. Ihre Struktur ist von der Gleichberechtigung und der Unabhängigkeit ihrer Mitglieder geprägt. Sie ist von jeder Partei, Religionsgemeinschaft und Weltanschauung unabhängig. Ihr Zusammenschluss soll dem gegenseitigen Abbau von Vorurteilen und dem besseren Verständnis dienen.

A. ALLGEMEINER TEIL

§ 1 Name und Charakter

Der Verein führt den Namen “Bundesarbeitsgemeinschaft DER IMIGRANTENVERBÄNDE IN DEUTSCHLAND (BAGIV)” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins

“Bundesarbeitsgemeinschaft DER IMIGRANTENVERBÄNDE IN DEUTSCHLAND e.V. (BAGIV)”.

In ihr sind die auf Bundesebene organisierten Migrantenverbände in Deutschland zusammengeschlossen, zu den Merkmalen der BAGIV gehört, dass

  1. sie ihre Mitgliederverbände in allen Bereichen unterstützt, die zu den Zielen und Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft gehören;
  2. sie insgesamt durch die Bedeutung ihrer Mitgliedsverbände die Gewähr für eine stetige, umfassende und fachlich qualifizierte Arbeit sowie für eine gesicherte Verwaltung bietet;
  3. sie keiner Partei, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauung verpflichtet ist.

§ 2 Sitz

Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat ihren Hauptsitz in Bonn.

§ 3 Ziele und Aufgaben

  1. Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat folgende Ziele und Aufgaben:
    1. Die Verwirklichung der zweisprachigen Erziehung aller Migrantenkinder zur Bewahrung und Entfaltung ihres nationalen und kulturellen Selbstverständnisses im Sinne einer Erziehung, die im schulischen Bereich zu keiner Segregation führen darf;
    2. Verbesserung der schulischen und beruflichen Bildung der Jugendlichen mit Migrationshintergrund zur Herstellung der Chancengleichheit mit Deutschen;
    3. Verbesserung des Ausländerrechts mit dem Ziel gleicher Rechte für Deutsche und Migranten im Rahmen der Verfassung;
    4. Förderung des Völkerverständnisses, des Friedens und der Einhaltung der Menschrechte durch Planung und Durchführung interkultureller Begegnungen. Hierdurch sollen Vorurteile abgebaut, das Verständnis für die gegenseitigen Kulturen vertieft und das Verhältnis zwischen Deutschen und Migranten verbessert werden.
  2. Diese Aufgaben und Ziele sollen mit folgenden Mitteln verwirklicht werden:
    1. Planmäßige Beratung und Abstimmung in allen Aufgabenbereichen;
    2. Zusammenarbeit in zentralen Angelegenheiten mit Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen Organen der öffentlichen Selbstverwaltung;
    3. Mitwirkung in Fachorganisationen, Verbänden und Institutionen, soweit Aufgabenbereiche der Bundesarbeitsgemeinschaft berührt werden und sie dazu in der Lage ist;
    4. Veröffentlichung von Publikationen und Abgabe von Stellungnahmen
  3. Weitere Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben und Ziele der Bundesarbeitsgemeinschaft liegen, können übernommen werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Bundesarbeitsgemeinschaft erfüllt unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Bundesarbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Bundesarbeitsgemeinschaft betreibt im Rahmen ihrer Ziele und Aufgaben eine allgemeine Jugendarbeit und -betreuung. Sie trägt dazu bei, deutsche Kinder und Jugendliche und die mit Migrationshintergrund in Deutschland in einem Prozess des gegenseitigen Verständnisses und sozialen Bewusstseins zu entwickeln; dabei sollen Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Rahmen des Jugendwohlfahrtsgesetzes von 1961 geleistet werden. Darüber hinaus bekennt sich die Bundesarbeitsgemeinschaft zu den Grundsätzen und Zielen im Sinne von § 1 II Bundessozialhilfegesetz.
  2. Die Mittel der Bundesarbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bundesarbeitsgemeinschaft.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Bundesarbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand werden Auslagen, die durch Tätigkeiten für die BAGIV entstehen, erstattet.

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft können nur Migrantendachverbände werden, die eingetragenen Vereine sind und auf Bundesebene tätig sind. Sie müssen die Aufgaben und Ziele der Satzung verfolgen und sich dazu bekennen, dieses nur in friedlicher Form und unter demokratischer Willensbildung zu verwirklichen. Verbände, die vornehmlich parteipolitische, religiöse oder weltanschauliche Ziele und Aufgaben verfolgen, können nicht Mitglieder werden.
  2. Über die Aufnahme in die Bundesarbeitsgemeinschaft entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag muss die Satzung des die Mitgliedschaft beantragenden Vereines beigefügt sein. Die Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die nachfolgende Mitgliederversammlung.
  3. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, haben die abgelehnten Bewerber hiergegen ein Einspruchsrecht bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
  4. Neu aufgenommene Mitglieder haben bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Sie endet ferner durch Tod bei Ehrenmitgliedern oder durch Erlöschen bzw. Auflösung juristischer Personen.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bundesarbeitsgemeinschaft länger als 3 Monate im Rückstand ist, das Mitglied Ansehen oder Interessen des Bundesarbeitsgemeinschaft schädigt oder ihrem Zweck zuwiderhandelt. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gehör zu gewähren.
  7. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

§ 6 Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, soweit sie sich im Interesse der Bundesarbeitsgemeinschaft besondere Verdienste erworben haben. Über die Aufnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der einzelnen Mitglieder oder des Vorstandes.
  2. Ehrenmitglieder haben das Recht, an Sitzungen des Vorstandes, der ständigen Ausschüsse und der Mitgliedervollversammlung teilzunehmen. Hierbei haben sie ein Diskussions- und Vorschlagsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Publikationen und Stellungnahmen können von ihnen mitunterzeichnet werden. Die Beitragspflicht entfällt.
  3. Ein Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Seine Rechte entsprechen denen eines Ehrenmitgliedes. Er ist befugt, die Interessen der Bundesarbeitsgemeinschaft bei öffentlichen Veranstaltungen zu vertreten.

§ 7 Beiträge

Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge bestimmt die Jahreshauptversammlung.

C. ORGANE UND IHRE AUFGABEN

§ 8 Organe der Bundesarbeitsgemeinschaft

Organe der Bundesarbeitsgemeinschaft sind:

  1. die Mitgliedervollversammlung
  2. der Vorstand
  3. die ständigen Ausschüsse
  4. die Kassenprüfungskommission.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Bundesarbeitsgemeinschaft. In der Mitgliederversammlung treffen sich die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft, vertreten durch ihre Vorstände oder rechtsfähigen Vertreter – im folgenden Delegierte genannten -, zur Beratung und Beschlussfassung über gemeinsame Aufgaben. dazu gehören u.a.:

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal alle 2 Jahre als außerordentliche Mitgliederversammlung zusammen
  2. Jahreshauptversammlung
    Die Mitgliederversammlung tritt einmal alle 2 Jahre als Jahreshauptversammlung zusammen.
    Die Jahreshauptversammlung hat über die o.g. gemeinsamen Aufgaben hinaus folgende Punkte zu behandeln:

    1. Die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes.
    2. Die Genehmigung des Kassenberichtes der Kassenprüfungskommission.
    3. Die Genehmigung des Jahreshaushaltsplans.
    4. Die Entlastung des alten Vorstandes.
    5. Namentliche Feststellung der Zusammensetzung des Vorstandes, nachdem jede Nation entsprechend dem in § 15 vorgesehenen Verfahren ein Vorstandsmitglied bestimmt hat.
    6. Die Änderung der Satzung.
    7. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    8. Die Wahl der Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse.

§ 10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes durch diesen.Die schriftliche Einladung erfolgt fristgerecht mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf dem Poststempel des Einladungsschreibens folgenden Tag.Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  2. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder – vertreten durch ihre Delegierten – anwesend ist.Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit sämtlicher Mitglieder – vertreten durch ihre Delegierte – anwesend ist.In der Außerordentlichen Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied vertreten durch einen Delegierten.In der Jahreshauptversammlung wird jedes Mitglied vertreten durch drei Delegierte.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten durch gütlichen Konsens gefasst werden.Ist dies nicht möglich, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.Die Abstimmung erfolgt durch Delegiertenkarten in weißer Farbe für “Ja” und in schwarzer Farbe für “Nein”.Auf Antrag eines Drittels der erschienen stimmberechtigten Delegierten erfolgt sie schriftlich in geheimer Wahl.Über die Beschlüsse der Delegierten in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten des Vorstandes, bei seiner Verhinderung einem der beiden Vizepräsidenten.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen, und zwar dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und jeweils einem Vertreter der in den Migrantenverbände repräsentierten übrigen Nationen, die den Präsidenten, einen der beiden Vizepräsidenten, den Schriftführer oder den Schatzmeister stellen, können keinen weiteren Vertreter in den Vorstand entsenden.
  2. Die näheren Bestimmungen, in welcher Reihenfolge eine Nation ein Amt besetzt, werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten müssen jeweils verschiedenen Nationen angehören. Schriftführer und Schatzmeister werden bei der ersten Sitzung des Vorstandes nach der Jahreshauptversammlung aus seiner Mitte gewählt.
  3. Falls eine Nation auf ihren Anspruch der Stellung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten verzichtet, rückt die sich aus der Nationalitätenliste ergebende nachfolgende Nation auf (Geschäftsordnung). Die Nationen der Gründungsmitglieder haben einen vorrangigen Anspruch auf die Stellung des Präsidenten und eines Vizepräsidenten gegenüber den Nationen nachträglich aufgenommener Mitglieder.
  4. Die Bundesarbeitsgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich nach §26, Abs. 2 BGB von dem Präsidenten, in seinem Verhinderungsfall von dem 1. Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderungsfall von dem 2. Vizepräsidenten vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden. Jeder Präsident ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 500,00 für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstandes nach §12, ABS 1 in der für die Beschlussfassung erforderlichen Form vorliegt.
  5. Der Vorstand kann in entsprechender Anwendung von §30 BGB für Gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen. Darüber hinaus kann er die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten dem Geschäftsführer, seinem Stellvertreter oder den Leitern der Abteilungen der Hauptgeschäftsstelle übertragen. Im übrigen wird auf §21 der Satzung Bezug genommen. Ein Vorstandsmitglied kann Geschäftsführer/in sein, auch mit der Möglichkeit der Zahlung einer Vergütung.

§13 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt in seiner Gesamtheit die Geschäfte der Bundesarbeitsgemeinschaft zwischen den Jahreshauptversammlungen. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Bundesarbeitsgemeinschaft übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung.
    2. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Erstellung des Haushalts- und Stellenplans sowie der Jahresrechnungen und des Jahresberichts.
    4. Beschlussfassung über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern.
    5. Einrichtung einer Hauptgeschäftsstelle.
    6. Einstellung des/der Geschäftsführers/in.
    7. Geschäftsverteilung innerhalb der Hauptgeschäftsstelle.
    8. Einberufung der von der Mitgliederversammlung gebildeten Ausschüsse zu ihren konstituierenden und außerordentlichen Sitzungen.
    9. Einberufung der von der Mitgliederversammlung gebildeten wissenschaftlichen Beiräte zu ihren konstituierenden und außerordentlichen Sitzungen.
    10. Verteilung der Mittel zur Förderung der Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft, soweit die nicht nach der Geschäftsordnung zum Aufgabenbereich der Geschäftsstelle gehören.
    11. Vorschläge zur Errichtung von Landesgeschäftsstellen oder sonstigen Einrichtungen.

§14 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand konstituiert sich bei der Jahreshauptversammlung für die Dauer bis zur nachfolgenden Jahreshauptversammlung.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur solche Personen bestimmt werden, die einem Migrantenverband angehören, der Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft ist.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

§15 Bestimmung der Vorstandsmitglieder

  1. Je ein Vorstandsmitglied wird auf einer Vertreterversammlung der Migrantenverbände derselben Nation mindestens 1 Monat vor der Jahreshauptversammlung bestimmt.Die Bestimmung des Vorstandsmitgliedes soll durch gütlichen Konsens herbeigeführt werden.Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, wird das Vorstandsmitglied durch Losentscheid bestimmt. Kann auch im nachfolgenden Jahr eine gütliche Einigung nicht erreicht werden, muss das neu zu bestimmende Vorstandsmitglied einem anderen Migrantenverband angehören, als in dem vorhergehenden Jahr.
  2. Die Entsendung des neuen Vorstandsmitgliedes ist dem Präsidenten spätestens 1 Monat vor der Jahreshauptversammlung schriftlich mitzuteilen und mit den Unterschriften der Vorsitzenden oder des sonstigen Vertretungsberechtigten mit ihrem Stempel zu versehen.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder aus anderen Gründen vorzeitig aus, wird innerhalb eines Monats ein Nachfolger in der eigens hierfür anberaumten Vertreterversammlung neu bestimmt.
  4. Die in der jeweiligen Vertreterversammlung zusammengeschlossenen Mitgliederverbände derselben Nation haben ihre Vorstandsmitglied bei der Durchführung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen.
  5. Das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die Mitgliederverbände seiner Nation fortlaufend über die bevorstehenden Beschlüsse des Vorstandes zu konsultieren und sein Abstimmungsverhalten mit diesen abzuklären.

§16 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt möglichst monatlich auf Einladung des Präsidenten zusammen.Die Einladung erfolgt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung.
  2. Der Vorstand ist durch den Präsidenten binnen einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn 1/3 seiner Mitglieder oder der Geschäftsführer dies schriftlich unter der Aufgabe der Gründe beantragen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften durch Schriftführer anzufertigen.Die Niederschriften sind von dem Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem der beiden Vizepräsidenten anzufertigen.Sie sind in der Geschäftsstelle aufzubewahren.
  5. Der Vorstand legt der Jahresmitgliederversammlung einen Geschäftsordnungsentwurf vor, der der Satzung nicht widerspricht und von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.

§17 Ständige Ausschüsse

  1. Ständige Ausschüsse der Bundesarbeitsgemeinschaft sind:
    1. Ausschuss “Muttersprachlicher Unterricht”
    2. Ausschuss “Schulische und berufliche Bildung”
    3. Ausschuss “Ausländerrecht”
    4. Ausschuss “Sozialwesen”
    5. Ausschuss “Interkultureller Begegnung”
  2. Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag der einzelnen Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft vom Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. In die ständigen Ausschüsse können auch Ehrenmitglieder von der Jahreshauptversammlung gewählt werden.
  5. Die ständigen Ausschüsse haben den Vorstand über die Ergebnisse ihrer Arbeit regelmäßig zu unterrichten und ihr Vorhaben mit diesen abzustimmen.
  6. Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten ist eine Mitgliederversammlung einzubeziehen, die über die streitige Angelegenheit entscheidet.
  7. Über die Tätigkeit der ständigen Ausschüsse ist der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§18 Kassenprüfungskommission

Die Jahreshauptversammlung wählt eine Kassenprüfungskommission für die Dauer von 2 Jahren.

Sie besteht aus 3 Kassenprüfern, die verschiedenen Mitgliedern angehören müssen. Sie ist zuständig für die Erstellung des Kassenberichts.

§19 Ratifizierungsklausel für Publikationen und Stellungnahmen

  1. Publikationen und Stellungnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes veröffentlicht werden.

§20 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen angeordnet werden, hat der Vorstand unverzüglich vorzunehmen und die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft hiervon anschließend zu unterrichten. Diese Satzungsänderungen sind der nachfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§21 Wissenschaftliche Beiräte

  1. Die Wissenschaftlichen Beiräte sind die Gremien von Fachleuten, die die Bundesarbeitsgemeinschaft in ihren verschiedenen Sachbereichen beraten.
  2. Sie werden vom Vorstand einberufen. Ihre Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliederverbände vom Vorstand bestellt.

§22 Hauptgeschäftsstelle und Geschäftsführung

  1. Zur Durchführung ihrer Arbeit bedient sich die Bundesarbeitsgemeinschaft einer Hauptgeschäftsstelle mit Sitz in Bonn. Sie dient der Organisation sowie der fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Beratung der Bundesarbeitsgemeinschaft und soweit wie möglich auch ihren einzelnen Mitgliedsverbänden.
  2. Die Leitung der Hauptgeschäftsstelle hat der Geschäftsführer/in. Er/sie ist der Vorgesetzte aller darin tätigen Personen.Ihm steht ein Stellvertreter zur Seite.
  3. Die Dienstaufsicht über den/die Geschäftsführer/in obliegt dem Präsidenten des Vorstandes.
  4. Die Hauptgeschäftsstelle gliedert sich in Abteilungen und innerhalb dieser in Referate und Sachgebiete.Der/die Geschäftsführer/in, sein Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen werden vom Vorstand berufen. Die Referenten, Sachbearbeiter und das sonstige Personal werden von der Geschäftsführung mit Zustimmung des Vorstandes eingestellt.Unbeschadet der unmittelbaren Verantwortung des/der Geschäftsführers/in gegenüber den Organen der Bundesarbeitsgemeinschaft trägt die Geschäftsordnung die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Hauptgeschäftsstelle.Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  5. Im Rahmen der laufenden Geschäfte der Bundesarbeitsgemeinschaft überträgt der Vorstand die Befugnis zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen auf den/die Geschäftsführer/in, der gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder einem Abteilungsleiter zeichnet. Bei Urkunden führt die Geschäftsstelle ein von der Jahreshauptversammlung genehmigtes Dienstsiegel.

§23 Auflösung der Bundesarbeitsgemeinschaft

Bei Auflösung der Bundesarbeitsgemeinschaft ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich.

Im Falle der Auflösung der Bundesarbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigten, der Bundesarbeitsgemeinschaft angehörenden Migrantenverbände (Mitglieder), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§24

Die Bundesarbeitsgemeinschaft wurde am 23. Mai 1989 erstmals in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.

Die Satzung wurde am 22. Mai 2015 insbesondere geändert in § 4 (4), § 16 (1), § 19, § 13 (6) und § 22 (4) und redaktionell insgesamt neu gefasst.

Unterschriften
Der Versammlungsleiter Der Schriftführer
(Mehmet Tanriverdi) (Kostas Dimitriou)